§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Kreisverband Ostholstein der Hotel und Gaststättenbetriebe im DEHOGA Schleswig-Holstein e.V.

  2. Der Verein gliedert sich regional wie folgt:
    •    

    • Ortsverband Eutin/Bad Malente e.V.
    • Ortsverbände Fehmarn, Großenbrode und Heiligenhafen
    • Ortsverbände Dahme, Grömitz, Kellenhusen (Ostseeferienland)
    • Ortsverband Lübecker Bucht e.V.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Süsel.

 

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Eutin eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Kreisverband Ostholstein ist der Zusammenschluss von Inhabern/innen von Hotels und gastronomischen Betrieben, die dem Hotel- und Gaststättengewerbe nahe stehen. Er bezweckt die Förderung der gemeinsamen Interessen des Hotel-und Gaststättengewerbes und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, steuerlichen, beruflichen, sozialpolitischen und tariflichen Belange einschließlich der Förderung des Ausbildungswesens. Soweit möglich und zulässig werden die rechtliche Beratung sowie die Wahrnehmung der besonderen Interessen des Tourismus wahrgenommen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind Inhaber/innen von Hotels und gastronomischen Betrieben, die in der Mitgliederliste des Hotel und Gaststättenverbandes eingetragen sind.
  2. Ferner können die Mitgliedschaft erwerben 
        Leitende Mitarbeiter/innen mit Zustimmung des/der Betriebsinhaber/innen sowie fördernde Mitglieder
  3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über die Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag der Vorstand. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband setzt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband voraus. Eine Mitgliedschaft nur in einem der Verbände ist nicht zulässig.
  4. Mitglieder können nach Betriebsaufgabe auf Antrag die passive Mitgliedschaft im Verband erwerben. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragssatzung des Landesverbandes und des Kreisverbandes.
  5. Ein Mitglied kann aufgrund besonderer Verdienste nach Anhörung des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ebenso kann ein/e ausscheidende/r Vorsitzende/r zur/m Ehrenvorsitzenden ernannt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass immer nur ein Ehrenvorsitzender zurzeit möglich ist.
  6. Die Mitgliedschaft endet:

    1. Durch Austritt  Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist vorgenommen werden
    2. Durch Ausschluss    Wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwider handelt oder wenn er in einer anderen Weise dem Verein oder seinem Ansehen schadet oder wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate rückständig ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung der/s Betroffenen mit der Mehrheit der Mitgliederversammlung. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt unberührt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
    3. Durch Tod

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen. Sie sind verpflichtet, die gemeinsamen Interessen des Hotel-und Gaststättengewerbes zu fördern und den Aufgaben des Verbandes in jeder Weise Unterstützung zu teil werden zu lassen.
  2. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Beiträge sind vom Beirat in einer Beitragsordnung zu beschließen.
  3. Für die Abführung der Beiträge an den Landesverband bzw. an den Kreisverband ist der Vorstand verantwortlich. Der Vorstand kann den Beitragseinzug dem Landesverband übertragen.
  4. Ehrenmitglieder bzw. der/die Ehrenvorsitzende können von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

  1. Besteht aus:

    • der/dem Vorsitzenden
    • den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/m Schatzmeister/in
    • der/m Ausbildungswart/in
    • der/m Schriftführer/in

  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen die stellvertretenden Vorsitzenden den Verein nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
  5. Aufgabe des Vorstandes ist die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand trifft nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen.
  6. Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vermögen des Vereines nach Maßgabe der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

§7 Der Beirat

  1. Bestehend aus:

    1. dem Vorstand
    2. je einem Sprecher der unter § 1 Abs. 2 aufgeführten
    3. Untergliederungen bzw. Ihren Stellvertretern, wenn der Sprecher einen Sitz im Vorstand hat. Für den Fall der Verhinderung eines Sprechers bzw. Stellvertreters kann ein Vertreter in den Beirat entsandt werden.

  2. Der Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie einer Spesenordnung. Er trifft nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr, zusammen.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/m Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe des Tagungsortes, der Versammlungszeit und der Tagungsordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
  2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder es für geboten halten.
  3. Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der/m Vorsitzenden gestellt werden. Zur Annahme genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht worden sind, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Über die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist der/m Antragsteller/in auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen. Die Satzung kann nicht durch einen Dringlichkeitsantrag geändert werden, ebenso wenig kann die Auflösung des Vereins durch einen Dringlichkeitsantrag beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Jede vorschriftsmäßig einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und von dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmübertragungen sind unzulässig.
  6. Die Beschlussfähigkeit durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

    1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
    4. die Entlastung der Vorstände
    5. die Änderung der Satzung
    6. die Auflösung des Vereines

§9 Haushaltführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der/die Schatzmeister/in hat den Kassenbericht zu erstellen, die Finanzen zu überwachen und den Vorstand auf Verlangen jederzeit zu unterrichten.

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer/innen, die den Prüfungsbericht zu erstatten haben. Die Kasse soll mindestens einmal im Jahr einer unvermuteten Prüfung unterzogen werden. Der Prüfungsbericht muss der Mitgliederversammlung auf Verlangen vorgetragen werden.

§11 Wahlen

  1. Die in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen werden in offener Abstimmung vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Wählbar sind alle Mitglieder gemäß § 3 der Satzung, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder.
  2. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmenzahl. Danach ist der/die gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
  3. Die Amtsdauer der gewählten Vertreter/innen beträgt 3 Jahre. Die Kassenprüfer werden auf 1 Jahr gewählt.
  4. In allen Fällen ist eine Wiederwahl zulässig.
  5. Die Gewählten bleiben bis zur Neu-oder Wiederwahl im Amt.
  6. Der Wahlrhythmus erfolgt in drei Blöcken, um eine Kontinuität der Vereinsarbeit zu gewährleisten. Bei der 1. Wahl zu der Konstituierung des neuen Kreisverbandes stehen die 3 Blöcke zur Wahl. Bei dieser Wahl wird

    1. Wahlblock a) für 3 Jahre,
    2. Wahlblock b) für 2 Jahre
    3. Wahlblock c) für 1 Jahr gewählt. Die folgenden Wahlen werden dann wie angegeben durchgeführt, um den Wahlrhythmus zu gewährleisten.

  7. Wahlblock a

    1. der/die 1. Vorsitzenden
    2. der/die Schriftführerin

  8. Wahlblock b

    1. ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
    2. der/die Schatzmeisterin

  9. Wahlblock c

    1. ein/e stellvertretende/r Vorsitzenden/r
    2. der/die Ausbildungswart/in

  10.  Wird aus den Gruppen a) b) c) eine Person außerhalb des sich aus diesen Gruppen ergebenden Wahlrhythmus gewählt, so gilt ihre Wahl für die Restzeit der sich für die Wahlgruppe ergebenden Amtsdauer, damit der Wahlrhythmus der 3 Gruppen gewährt bleibt.

§12 Geschäftsführung des Kreisverbandes

Der Kreisverband Ostholstein kann eine Geschäftsstelle in seinem Kreisverband mit einer/m Geschäftsführer/in unterhalten. Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand ernannt bzw. abberufen. Der/die Geschäftsführer/in ist den Organen des Vereines für die gewissenhafte Ausführung seiner/ihrer Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführung hat bei allen Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§13 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

Ein Exemplar dieser Satzung ist allen Mitgliedern auszuhändigen.

 

Diese Satzung wurde am 13. November 2002 in Bad Malente beschlossen.